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Verkehrsleiter in dem Bereich Omnibusverkehr lt. BOKraft!

Sie möchten sich als Omnibusunternehmer selbstständig machen?

Oder evtl. in diesem Bereich ein Unternehmen führen?

Zur Gründung und Führung eines Unternehmens, welches gewerblichen und genehmigungspflichtigen Omnibusverkehr (Personenverkehr) betreibt, muss die zur Führung der Geschäfte bestellte Person, dies kann der Unternehmer selbst sein, eine angestellte Person oder auch ein externer Verkehrsleiter, die fachliche Eignung nachweisen.

Dazu ist in den meisten Fällen das Bestehen einer Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erforderlich.

Gezielte Vorbereitung auf die Prüfung:

-          Zeit- und kostensparend

-          Flexible Teilnahme

-          Hohe Qualität

-          Unterstützung durch Experten

Die Ausbildungsschwerpunkte im Seminar:

-          Fahrzeugkostenrechnung

-          Kaufmännische Grundlagen

-          das betriebliche Rechnungswesen

-          die finanzielle Verwaltung des Betriebes

-          Arbeits- und Sozialrecht

-          Marketing

-          Straßenverkehrsrecht, Umweltschutz, Versicherungsrecht

-          der nationale und internationale Omnibusverkehr, Berufszugangsvoraussetzungen

-          Zoll, Reisevertragsrecht, etc.

Schaffen Sie mit ABV-Seminare-Martens  die erfolgreichen IHK-Prüfung, um die Voraussetzung zum Erwerb einer eigenen EU-Lizenz zu erwerben.

Im Seminarpreis (Präsenz: 800,00 €; Online: 720,00 €) sind enthalten:

-          5 Tage Vollzeitseminar (Montag - Donnerstag 09:00 - 16:30 Uhr und Freitag 09:00 - 14:30 Uhr)

-          Fachliteratur (Fachbuch Verlag Heinrich Vogel oder HeMa-Verlag)

-          1 Seminarordner mit Handout Kostenrechnung

-          Taschenrechner, Block, Stift, Textmarker

-          Kaffee und Kaltgetränke (nur Präsenzseminar)

 

Nachdem die fachliche Eignung erfolgt ist, müssen noch 3 weitere Punkte der    Berufszugangsvoraussetzung erfüllt werden:

Persönliche Zuverlässigkeit:

Die zuständige Genehmigungsbehörde verlangt in der Regel folgende Dokumente:

Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde

Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

 

Wirtschaftliche Zuverlässigkeit:

Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Berufsgenossenschaft

Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Krankenkasse

Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Gemeinde

Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt

Gesetzliche Grundlagen:

Wer sich als Unternehmer im Straßenpersonenverkehr (ausgenommen Taxi- und Mietwagen) selbständig machen möchte, muss eine Genehmigung haben. Die geschäftsmäßige Personenbeförderung wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) wie folgt unterteilt:

Linienverkehr:

Nach § 42 PBefG ist Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung mit Omnibus oder Pkw, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.

Sonderformen des Linienverkehrs:

Nach § 43 PBefG sind Sonderformen des Linienverkehrs regelmäßige Beförderungen bestimmter Personenkreise mit Omnibus oder Pkw, die unter Ausschluss anderer Fahrgäste absolviert werden. Sie können als Berufsverkehr, Schülerfahrten, Kindergartenverkehr, Marktfahrten, Theater-, Kasino- oder Discofahrten genehmigt werden.

Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen:

Nach § 48 PBefG werden Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit Omnibus oder Pkw genehmigt. Ausflugsfahrten führt der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen Ausflugszweck durch. Ferienzielreisen sind Fahrten zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.

Verkehr mit Miet-Omnibussen:

Nach § 49 PBefG können Mietomnibusverkehre genehmigt werden. Vorausgesetzt wird bei diesen Fahrten, dass der Bus insgesamt zur Beförderung angemietet wird. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

Voraussetzung für den Omnibusverkehr ist aufgrund des PBefG, die Erteilung einer Genehmigung. Um diese Erlaubnis von der Verkehrsbehörde zu bekommen, müssen vom Unternehmer drei Bedingungen nach der Berufszugangsverordnung erfüllt werden:

        -     persönliche Zuverlässigkeit

-          finanzielle Leistungsfähigkeit

-          fachliche Kenntnisse


Zur Erlangung der fachlichen Eignung führen die Industrie- und Handelskammern (IHK) auf der Grundlage der Berufszugangsverordnung Fachkundeprüfungen und die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit im Betrieb durch. 

Seit dem 04.12.2011 gilt die für den Verkehrsleiter mitregelnde EU-Verordnung (EG) Nr. 1073/09. Sie wirkt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. 

Erfüllt der Unternehmer selbst die subjektiven Berufszugangsvoraussetzungen, persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung, kann er natürlich auf die Bestellung eines externen oder auch internen Verkehrsleiters verzichten. 

Neu ist eigentlich nur die Bezeichnung „Verkehrsleiter“. Der „Verkehrsleiter“ entspricht von den Grundzügen her der bekannten „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs / Omnibusverkehrs bestellten Person“. 

Für schon bestehende Unternehmen, die ja definitiv eine „fachkundige Person“ im Unternehmen haben müssen, egal ob der Unternehmer die fachkundige Person selber ist, ein interner Mitarbeiter oder eine externe fachkundige Person, ändert sich nichts. 

Wer kann Verkehrsleiter werden?

Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Art. 4 VO (EG) Nr. 1073/09), sofern sie folgende Kriterien erfüllt:

Zuverlässigkeit:

Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften.

Fachliche Eignung:

Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen. 

Neben den genannten Kriterien gibt es weitere Punkte, welche die EU verbindlich in allen Mitgliedsstaaten vorschreibt: 

Tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens, d.h., der Verkehrsleiter muss über entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen

Er muss in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise wenn er Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner ist oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt. Ausnahmen gelten für den externen Verkehrsleiter.

Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt (= Wohnsitz) in der EU haben, nicht jedoch notwendigerweise im selben Mitgliedsstaat des Unternehmens (Beispiel: Ein Omnibusunternehmen in Karlsruhe kann einen Verkehrsleiter bestellen, der in Straßburg lebt).

Der „Verkehrsleiter“ gehört definitiv zur Führungsebene eines Unternehmens.

Die Aufgaben, die dem Verkehrsleiter übertragen werden müssen:

Laut gesetzlicher Definition besteht die Hauptaufgabe des Verkehrsleiters in der „tatsächlichen und dauerhaften Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. 


 

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/09 definiert das Aufgabengebiet des Verkehrsleiters:

       -      Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge

-          Die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente

-          Die grundlegende Rechnungsführung

-          Zuweisung der Ladung und der Fahrdienste an die Fahrer sowie die Einteilung der Fahrzeuge

-          Prüfung der Sicherheitsverfahren


Diese Aufgabengebiete sind ebenfalls nicht neu, allerdings stehen sie nun ausdrücklich in der Verordnung und sind daher auch nachweislich und zwingend zu erfüllen.

Der „Externe Verkehrsleiter“

Wenn ein Unternehmer die fachlichen Voraussetzungen nicht selbst erfüllt, er auch keine fachkundige Person, die in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht (interner Verkehrsleiter), beschäftigt, kann das Unternehmen einen „externen Verkehrsleiter“ beschäftigen. Dieser muss eine natürliche Person sein. Außerdem muss der externe Verkehrsleiter „zuverlässig“ sein und natürlich die vorgeschriebene „Fachkunde“ besitzen. In dem Vertrag zwischen dem externen Verkehrsleiter und dem Unternehmen, sind die „tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter“ genau zu regeln. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 lit. B) VO (EG) Nr. 1073/09:

-          Das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge

-          Die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente

-          Die grundlegende Rechnungsführung

-          Die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (hier im Schwerpunkt die Einhaltung der Sozialvorschriften)

-          Die Prüfung der Sicherheitsverfahren (UVV, Ladungssicherung)

Eventuell empfiehlt es sich, über die genannten Punkte hinausgehende weitere Regelungen vertraglich zu fixieren. Wichtig ist vor allem, dass ein Verkehrsleiter im jeweiligen Unternehmen auch die tatsächlichen Kompetenzen, Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse hat, die für den Verkehrsbereich relevant sind.

Hinweis: Ein „externer“ Verkehrsleiter darf höchstens 4 Unternehmen mit einer Gesamtflotte von 50 Fahrzeugen leiten.

Der „Interne Verkehrsleiter“

Ein separater Vertrag neben dem schon vorhandenen Arbeitsvertrag ist nicht zwingend notwendig, sicher ist aber eine Ergänzung, zumindest als Anlage zum Arbeitsvertrag, ratsam. Diese sollte auf die Vorgaben gem. der VO (EG) Nr. 1073/09 Artikel 4 abzielen.

Hinweis: Da der „interne“ Verkehrsleiter nur für ein Unternehmen tätig wird, gibt es keine Beschränkungen bzgl. der Anzahl der Fahrzeuge des Fuhrparks,

 

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